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Sanierungsgebiet "Westlicher Ortskern"

Seiteninhalt:

  • Vorbemerkungen
  • Durchführung und Abwicklung
  • Abgrenzung des Sanierungsgebiets
  • Förderung privater Maßnahmen
  • Voraussetzungen für eine Förderung
  • Nicht gefördert werden
  • Beispiele für förderfähige Maßnahmen
  • Vorgehen bei privaten Sanierungsmaßnahmen
  • Ziele der Sanierung
  • Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Haben Sie Interesse oder Fragen?

Vorbemerkungen

Die Gemeinde Rangendingen wurde im Frühjahr 2006 mit dem Bereich „Westlicher Ortskern“ in das Landessanierungsprogramm aufgenommen. Mit Bescheid vom 10.03.2006 hat das Regierungspräsidium Tübingen eine Finanzhilfe von 420.000 € (60 %) bewilligt. Der Förderrahmen für das Gebiet beläuft sich somit auf 700.000 €. Die Mittel werden bis 31.12.2014 bereitgestellt.

Am 31.07.2006 hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung die Satzung über die förmliche Festlegung des  Sanierungsgebiets "Westlicher Ortskern" Rangendingen erlassen. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Rangendingen Nr. 31/2006 vom 4.08.2006. (==>Satzungstext)

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Durchführung und Abwicklung

Die Gemeinde hat aufgrund der positiven Erfahrungen der ersten drei Sanierungsabschnitte (Dorfmitte I, Dorfmitte II und Hirrlinger Straße/Starzelstraße) die Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Westlicher Ortskern“ der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH, Olgastraße 86, 70180 Stuttgart übertragen.

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Abgrenzung des Sanierungsgebiets


Der Bereich Westlicher Ortskern besteht aus den Straßen

- Grundstücke beidseitig der Haigerlocher Straße von Gebäude 82 und 61 bis zur Hirrlinger Straße
- Grundstücke beidseitig der Lehmgrubenstraße von Gebäude 1 und 2 bis zur Straße Am Kreidenrain
- Fidelisstraße
- Am Galluswiesle
- Brühlweg (ohne Gebäude 17)
- Mühlweg (ohne Gebäude 21)

In kurzer Zeit konnte das vom Baugesetzbuch vorgeschriebene Formverfahren abgewickelt werden. Hierzu gehörten auch die vorbereitenden Untersuchungen, die mit einer Fragebogenaktion durchgeführt wurden. Die überdurchschnittlich große Beteiligung mit 88 % Antwortrücklauf belegt das große Interesse der Bevölkerung an der Sanierung und die Inhalte der Antworten eine hohe Sanierungsbereitschaft. (==> Zur Gebietskarte)

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Förderung privater Sanierungsmaßnahmen

Die Fördermodalitäten sehen

a) für Sanierungsmaßnahmen
einen Zuschuss von 30 % der förderfähigen Kosten (= anerkannter Sanierungsaufwand abzüglich 10 %) und

b) für den Abbruch eines Gebäudes zum Zwecke der Neubebauung
einen Zuschuss zu den Abbruchkosten von 75 % und eine Restwertentschädigung von 50 % des durch den Gutachterausschuss ermittelten Gebäuderestwerts des abzubrechenden Gebäudes vor.

Eigenleistungen werden auf Nachweis mit einem Stundensatz von 8,00 € berücksichtigt.  

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Voraussetzungen für eine Förderung

• Das Gebäude muss im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
• Das Bauvorhaben muss dem Sanierungsziel entsprechen.
• Die Restnutzungsdauer des Gebäudes muss nach Durchführung der Sanierungsarbeiten noch für mindestens 30 Jahre gewährleistet sein.
• Die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten dürfen mit Ausnahme denkmalgeschützter, bedeutender und ortsbildprägender Gebäude maximal 70 % vergleichbarer Neubaukosten betragen.
• Luxusmodernisierungen werden nicht gefördert (sozialer Wohnungsbau als Ausstattungsstandard).
• Die Gebäude müssen umfassend saniert werden, d.h. Beseitigung der wesentlichen Missstände. Die Förderung eines einzelnen Gewerks ist nur dann möglich, wenn das Gebäude vor kurzem umfassend modernisiert wurde (Restmodernisierung).
• Neubau-, Ausbau- und Umnutzungsmaßnahmen können derzeit nicht gefördert werden. Ausnahmsweise können geringfügige Ausbaumaßnahmen gefördert werden, wenn diese für eine familiengerechte Wohnung erforderlich sind. Bei Umnutzungen von Scheunengebäuden kann allenfalls die Instandsetzung des Dachs oder der Fassade gefördert werden. Das Land Baden-Württemberg plant hier allerdings Änderungen für eine großzügigere Betrachtung. Erkundigen Sie sich also im Zweifelsfall.
• Für unterlassene Instandsetzung ist grundsätzlich ein Abzug von 10 % vorzunehmen.
• Eigenleistungen dürfen bis zu maximal 15 % der förderfähigen Kosten gefördert werden (maximal 8,00 €/Stunde).
• Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens 10.000 € betragen.

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Nicht gefördert werden

• Gebäude, die nach 1965 gebaut wurden,
• Sanierungsmaßnahmen, die vor Abschluss einer Sanierungsvereinbarung begonnen worden sind
• und Sanierungsmaßnahmen mit weniger als 10.000 €.

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Beispiele für förderfähige Maßnahmen

• Einbau von zeitgemäßen Heizungsanlagen,
• Erneuerung der Elektro- und/oder der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC),
• Verbesserung des Wärmeschutzes und des Schallschutzes,
• Verbesserung des Wohnungsgrundrisses (z.B. Einbau eines Wohnungsabschlusses oder die Zusammenlegung von Räumen bei kleinen, gefangenen Zimmern),
• Einbau von Isolierglasfenstern,
• Dachinstandsetzung mit Isolierung

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Vorgehen bei privaten Sanierungsmaßnahmen

Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin mit der Kommunalentwicklung in Anspruch zu nehmen. In einem kostenlosen und unverbindlichen Gespräch erfahren Sie, welche der von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen grundsätzlich förderfähig sind oder auch, mit welchem individuellen Sanierungskonzept Sie Ihre Förderungsmöglichkeiten eventuell sogar verbessern können.

Sind Sie sich dann über die zur Durchführung vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen im Klaren, reichen Sie über die Gemeinde Ihre vollständigen Kostenvoranschläge ein. Aus diesen werden die anerkannten und förderfähigen Kosten ermittelt. Es wird eine Sanierungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gemeinde Rangendingen ausgearbeitet, in der die förderfähigen Maßnahmen im Einzelnen und der finanzielle Förderrahmen fixiert sind. Sobald die Sanierungsvereinbarung abgeschlossen ist, dürfen Sie mit den Baumaßnahmen beginnen. 

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Ziele der Sanierung

Als Ziele der Sanierungsmaßnahme sind formuliert:

a) Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden zur Verbesserung der Wohnverhältnisse und zur Sicherung des Wohnungsbestands
b) Revitalisierung des Gebiets durch Umnutzung und Ausbaumaßnahmen bzw.
c) Baulückenschließung
d) Ökologische Erneuerung durch Verbesserung der Energieeffizienz im Altbaubestand und Verbesserung klimatischer Bedingungen durch Entsiegelung der Hofbereiche
e) Funktionsgerechte Gestaltung und Rückbau der Ortsdurchfahrt zur Verbesserung des Wohnumfelds – 2. Sanierungsabschnitt.

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Kosten- und Finanzierungsübersicht

Die Kommunalentwicklung LEG Baden-Württemberg geht als Grundlage von folgender Kostenübersicht aus, die den aktuellen Gegebenheiten entsprechend laufend zu aktualisieren ist:

Kostengruppe

Zwischensumme (€)

Förderfähige

Gesamtkosten (€)

I.

Vorbereitende Untersuchungen

5.000

II.

Weitere Vorbereitungen

-        Öffentlichkeitsarbeit

-        Städtebauliche Planung

 

3.000

7.000

 

 

10.000

III.

Grunderwerb

0

IV.

Ordnungsmaßnahmen

-        Bodenordnung

-        Abbruchkosten u. Restwertentschädigung

-        Neugestaltung Seitenbereich Ortsdurchfahrt (vorl. zurückgestellt)

-        Sonstiges

 

10.000

200.000

 

(200.000)

 

 

40.000

 

 

 

 

 

 

 

250.000

(450.000)

V.

Baumaßnahmen (Erfahrungswerte)

-        23 Teilmodernisierungsmaßnahmen mit je 40.000 € förderfähigen Kosten und einem Fördersatz von 30 %

-        7 Totalmodernisierungsmaßnahmen mit je ca. 80.000 € förderfähigen Kosten und einem Fördersatz von 30 %

 

250.000

 

 

 

 

150.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400.000

VI.

Sonstiges

0

VII.

Vergütungen

40.000

Summe förderfähige Kosten

700.000

Sanierungsbedingte Einnahmen (Grundstückserlöse)

0

Unrentierliche Sanierungskosten

700.000

Ohne Seitenbereiche ODF mit ca. 200.000 €


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Haben Sie Interesse oder Fragen?

Wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung Rangendingen: Oliver Freiberg, Tel. 07471 / 99 79-20

oder an die

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH, Olgastraße 86, 70180 Stuttgart: Herr Manogg, Tel. 0711 / 64 54-2 19.  

 

 


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