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Gemeinde Rangendingen
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Kommunales Förderprogramm der Gemeinde Rangendingen

 

Seiteninhalt:

  • Vorbemerkungen

  • Förderfähige Maßnahmen

  • Übersicht zur Art und Höhe der Förderung

  • Fördervoraussetzungen

  • Haben Sie Interesse oder Fragen?

 

Zum Zuschussantrag  (Der Zuschussantrag öffnet sich als PDF zum Ausdrucken in einem neuen Browserfenster)

 

Vorbemerkungen

 

In der Gemeinde Rangendingen werden seit den 80er Jahren umfangreiche Ortskernsanierungsmaßnahmen im Rahmen des Landessanierungsprogramms durchgeführt. Gefördert werden hier nur Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die innerhalb der Sanierungsgebiete liegen. Die ersten beiden Sanierungsgebiete sind abgerechnet, das Gebiet Hirrlinger Straße/Starzelstraße befindet sich in der Abrechnung. Förderungen nach dem Landessanierungsprogramm sind dann nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Ortskerne von Höfendorf und Bietenhausen. Dort sind die Fördermöglichkeiten durch die Dorfentwicklungsprogramme auch schon seit mehreren Jahren abgelaufen.

Es gibt immer noch sanierungsbedürftige Gebäude, sowohl in abgerechneten Sanierungsgebieten, als auch in Gebieten, die nie Sanierungsgebiet waren und für die eine solche Fördermöglichkeit dann nicht besteht. Deshalb betreibt die Gemeinde in Rangendingen, Höfendorf und Bietenhausen dieses eigene Förderprogramm. Hierfür werden ausschließlich Mittel aus dem Gemeindehaushalt eingesetzt.

 

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Förderfähige Maßnahmen

 

Förderfähig sind vor allem Maßnahmen zur Verbesserung

§   der Gebäudesubstanz (z.B. Dach, Mauerwerk, Treppenhaus oder Keller).

§   des Wohnungsgrundrisses durch eine neue Raumaufteilung.

§   der Belichtung und Belüftung durch den Einbau von zusätzlichen oder größeren (Isolier-) Fenstern.

§   des Wärmeschutzes zur Energieersparnis durch Dämmung von Decken, Dach und Wänden und den Einbau von besseren Fenstern und Türen.

§   der Heizung (Einbau einer neuen Heizung oder Umbau veralteter Heizungen) und der Heizungsregelung.

§   der Haustechnik (sanitäre und elektrische Installationen) oder der Einbau eines Bades oder WCs oder deren zeitgemäße Modernisierung.

§   der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

§   des Gebäudeumfeldes durch den Abbruch von Nebenanlagen (z.B. Schuppen, Dunglegen).

 

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Übersicht zur Art und Höhe der Förderung

 

§   Umbau, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden (wenn mind. 2/3 Wohnnutzung)

                                                           Zuschuss                                               25 %

                                                           Höchstbetrag je Grundstück              5.000 €

§   Umbau, Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen

                                                           Zuschuss                                               25 %

                                                           Höchstbetrag je Grundstück              5.000 €

§   Denkmalpflegerische Maßnahmen an Gebäuden

                     Zuschuss denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten          50 %

                                                           Höchstbetrag je Grundstück              5.000 €                                                       

§   Renovierung an Außenwänden von Gebäuden

                                                           Zuschuss                                               25 %

                                                           Höchstbetrag je Grundstück              5.000 €

 

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Fördervoraussetzungen

 

§   Das Gebäude, für das eine Förderung beantragt wird, muss mindestens 40 Jahre alt sein.

§   Von einer Förderung nach diesem Programm sind Gebäude ausgeschlossen, die bereits Mittel nach dem Landessanierungsprogramm, der Dorfentwicklung oder nach dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) erhalten haben, sofern die dabei erhaltene Förderung (gegebenenfalls nach Umrechnung der damaligen DM-Beträge in Euro-Beträge) den maximalen Förderbetrag nach diesem Programm erreicht oder übersteigt. Wird durch die bei den anderen Förderprogrammen ausbezahlte Förderung der maximale Förderbetrag nach diesem Programm nicht erreicht, kann für Maßnahmen, die nach diesem Programm förderfähig sind, noch eine Förderung bis zum Erreichen des Differenzbetrags bewilligt werden.

§   Die geplanten Maßnahmen dürfen vor deren Bewilligung nicht begonnen worden sein.

§   Bezuschusste Maßnahmen dürfen in den ersten beiden Jahren nach deren Fertigstellung (Schlussabrechnung mit der Gemeinde) nicht zum Anlass für Mieterhöhungen genommen werden.

§   Die Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach deren Bewilligung ausgeführt werden.

 

Über die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Programm entscheidet der  Gemeinderat im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach diesem Programm besteht nicht. Von einer Förderung nach diesem Programm sind Gebäude ausgeschlossen, die bereits Mittel nach dem Landessanierungsprogramm, der Dorfentwicklung oder nach dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) erhalten haben.

 

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Haben Sie Interesse oder Fragen?

 

Wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung Rangendingen:

Oliver Freiberg, Tel. 07471 / 99 79-20,

Eine Nachricht an Herrn Freiberg

 

 

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