Lebenslagen

Datenschutzpflichten von Unternehmen

Unternehmen sollten so wenig wie möglich personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Jedenfalls müssen Sie personenbezogene Daten ohne Namen oder mit falschem Namen speichern, soweit dies nach dem jeweiligen Verwendungszweck möglich ist und im Vergleich zum Schutzzweck keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Welche weiteren Pflichten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, lesen Sie in den Unterkapiteln.

Um die Bürgerinnen und Bürger vor missbräuchlicher Verwendung ihrer Daten zu schützen, dürfen Unternehmen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmen die Betroffenen darüber informieren, wenn Sie ihre Daten verarbeiten (außer z.B. bei Vertragsbeziehungen, bei denen dies ohnehin bekannt ist).

Sollte jemand Auskunft über die in Ihrem Unternehmen zu seiner Person gespeicherten Daten oder deren Berichtigung oder Löschung verlangen, sind Sie verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat ihn am 15.03.2018 freigegeben.

Gemeindeverwaltung regulär geöffnet – Keine Terminvereinbarung  notwendig.

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