Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.

Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen Freiburg , Karlsruhe

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
  • Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
  • Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein

Verfahrensablauf

Fristen

Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
  • Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags oder anderer Nachweise über die Verfügbarkeit über die Räume (zum Beispiel Eigentumsnachweis)
  • Versicherung des Antragstellers, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen

Kosten

Abgerechnet wird nach der aktuellen Fassung der Gebührenverordnung des Sozialministeriums

Hinweise

Das Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das DIMDI ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Homepage des DIMDI einsehen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG):

  • § 3
  • § 11 a
  • § 11 b
  • § 43 Apothekenpflicht

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung -ApBetrO):

  • § 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Freigabevermerk

23.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung:

Montag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
 
Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
 
Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
 
Termine außerhalb der Öffnungszeiten können nach Vereinbarung wahrgenommen werden.

Öffnungszeiten Kasse:

Wegen Sanierungsarbeiten muss die Gemeindekasse ab 03.12.2024 in das danebenliegende Gemeindehaus ausweichen.

Bis zum Ende der Arbeiten müssen daher zwingend Termine vorab vereinbart werden unter der Tel.: 07471-997931 oder unter
strobel@rangendingen.de,
dieringer@rangendingen.de

 
Die Durchwahlen und E-Mails der einzelnen Mitarbeiter sehen Sie unter Rathaus & Verwaltung > Mitarbeiter A - Z.