Lebenslagen

Austritt - Vereinsstrafe - Ausschluss

Als Mitglied in einem Verein haben Sie das Recht, aus diesem auszutreten.

Die Satzung kann eine schriftliche Austrittserklärung, nicht aber eine strengere Form oder eine Begründung verlangen. Den Austritt als solchen kann die Satzung nicht verhindern. Sie kann aber vorsehen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. Mit dem Zugang Ihrer Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder dem nach der Satzung sonst für den Empfang zuständigen Organ wird dieser wirksam.

Der Verein kann unter bestimmten Umständen ein Fehlverhalten seiner Mitglieder durch eine Vereinsstrafe missbilligen. Voraussetzung ist, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält,

  • welches vereinsschädigende Verhalten eine Vereinsstrafe auslösen soll,
  • welches Organ für die Verhängung der Vereinsstrafe zuständig ist und
  • welche Sanktionen verhängt werden können.

Hinweis: Das Verfahren, in dem die Vereinsstrafe verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Dazu gehört vor allem, dass das Mitglied die Chance bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Als stärkste Strafe kommt der dauerhafte Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein in Betracht. Die Überprüfung von Vereinsstrafen durch die ordentlichen Gerichte unterliegt bestimmten Besonderheiten.

Hinweis: Wird gegen Sie als Mitglied eines Vereins eine Vereinsstrafe verhängt, die Sie nicht hinnehmen möchten, sollten Sie so bald wie möglich rechtskundigen Rat einholen. Der Grund dafür ist, dass die Anfechtung solcher Maßnahmen durch die Satzung an bestimmte Fristen gebunden sein kann.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.12.2023 freigegeben.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung:

Montag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
 
Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
 
Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
 
Termine außerhalb der Öffnungszeiten können nach Vereinbarung wahrgenommen werden.

Öffnungszeiten Kasse:

Wegen Sanierungsarbeiten muss die Gemeindekasse ab 03.12.2024 in das danebenliegende Gemeindehaus ausweichen.

Bis zum Ende der Arbeiten müssen daher zwingend Termine vorab vereinbart werden unter der Tel.: 07471-997931 oder unter
strobel@rangendingen.de,
dieringer@rangendingen.de

 
Die Durchwahlen und E-Mails der einzelnen Mitarbeiter sehen Sie unter Rathaus & Verwaltung > Mitarbeiter A - Z.